Satzung Chorverband Friedrich Silcher e.V.

Vorlage Chorverbandstag 13.03.2010

  

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen Chorverband Friedrich Silcher e.V. Er ist die Vereinigung von Vereinen und Chorvereinigungen seines Gebietes innerhalb des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V., die den Chorgesang und die Musik pflegen.

1.2. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist unter der Nummer VR 254 im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen. Der Chorverband Friedrich Silcher e.V. wurde im Jahre 1920 unter dem Namen „Silchergau im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V.“ gegründet.

1.3. Das Gebiet des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. bestimmt sich nach der Gebietseinteilung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. Das Gebiet besteht im Wesentlichen aus den Altkreisen Schwäbisch Gmünd und Waiblingen.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

2.1. Der Chorverband Friedrich Silcher e.V. ist Mitglied des Schwäbischen Chor-verbandes 1849 e.V. Er dient durch seine Tätigkeit der Volksbildung und der Heimat-pflege. Er orientiert sich am Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes und be-achtet die Bestimmungen der Satzung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V.

2.2. Er wahrt die Belange der ihm angeschlossenen Vereine gegenüber dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. und fördert dessen Bestrebungen – nämlich die Pflege des Chorgesangs – beispielsweise durch Abhaltung von Chorverbandstagen, Liederfesten, Kritiksingen bzw. Wertungssingen, Sängertreffen, Chorleiterfortbildungen und Schulungstagen für Mitglieder angeschlossener Vereine.

2.3. Der Chorverband Friedrich Silcher e.V. verfolgt durch die Förderung und Pflege des Chorgesangs ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 1977). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.4. Mittel des Chorverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (Vereine) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes, die dem Zweck widersprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chorverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5. Die Erfüllung der Aufgaben geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, konfessionellen und kulturellen Richtung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Dem Chorverband Friedrich Silcher e.V. können nur solche Vereine und Chor-vereinigungen angehören, die Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. sind.

3.2. Aufnahmefähig ist jeder Verein oder jede Chorvereinigung, welche die Pflege des Chorgesangs und der Musik als Vereinszweck verfolgt. Dazu gehören insbesondere Vereine oder Chorvereinigungen mit Männerchören, Frauenchören, gemischten Chören, Jungen Chören, Seniorenchören, Jugend- und Kinderchören, sowie Tanz- und Instrumentalgruppen.

3.3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Chorverband Friedrich Silcher e.V. über die Geschäftsstelle zu stellen. Nach Antragsannahme durch das Präsidium des Chorverband Friedrich Silcher e.V. reicht dieser den gesonderten Aufnahmeantrag zum Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. weiter. Über die Aufnahme entscheidet das Bundespräsidium des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V.

3.4. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die Berufung an den Bundesbeirat des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. zu, der endgültig entscheidet.

3.5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss beziehungsweise mit Auflösung des betreffenden Mitgliedervereins oder der betreffenden Chorver-einigung.

3.6. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. hat auch das Ausscheiden aus dem Chorverband Friedrich Silcher e.V. zur Folge.

3.7. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss an das Präsidium des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

3.8. Der Ausschluss eines Vereins ist nur aus Gründen zulässig, die auch zum Verlust der Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. führen. Der Ausschluss muss vom Chorverband Friedrich Silcher e.V. schriftlich begründet werden. Der betroffene Verein hat eine vierwöchige Einspruchsfrist gegenüber dem Präsidium des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V.

3.9. Nach Beendigung der Zugehörigkeit eines Mitglieds (Vereins) erlöschen alle Ansprüche an das Chorverbandsvermögen.

3.10. Der Übertritt zu einem anderen Chorverband ist nur mit Zustimmung des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. und nach Anhörung des Präsidiums im Chorverband Friedrich Silcher e.V. möglich.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende...

...Rechte:

  • An den Chorverbandstagen teilzunehmen, dabei Vorschläge zu machen,
  • Anträge zu stellen und ihr Wahl- und Stimmrecht auszuüben

...Pflichten:

  • Die jährlichen Bestandserhebungen gemäß den Vorgaben des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. sind zu dem jeweils angegebenen Termin fristgerecht zu erstellen und einzureichen.
  • Die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie setzen sich zusammen aus dem Beitrag des Schwäbischen Chorverbandes 1849 e.V. und des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. Die jeweils festgelegten Beiträge sind für jedes Mitglied bindend.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Chorverbandes sind:

1.   der Chorverbandstag (Mitgliederversammlung)
2.   das Präsidium
3.   der Musikbeirat

 

§ 6 Chorverbandstag

6.1. Der Chorverbandstag ist die Mitgliederversammlung aller Mitgliedsvereine. Alle Mitglieder der Mitgliedervereine können teilnehmen. Der Chorverbandstag wird einmal jährlich ordentlich einberufen. Delegierte der Mitgliedsvereine sind diejenigen Mitglieder, welche das Stimmrecht ihres Vereins nach § 6.7 ausüben.

6.2. Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
1.   Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte des Präsidiums
2.   Entlastung des Präsidiums
3.   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen für den Chorverband
4.   Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren
5.   Bestätigung der Mitglieder des Musikbeirats
6.   Festlegung des nächsten Chorverbandstages
7.   Beschlussfassung von Satzungsänderungen
8.   Genehmigung der Jugendordnung des Chorverbandes
9.   Auflösung des Chorverbandes

6.3. Der Chorverbandstag findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung an die Mitgliedsvereine erfolgt spätestens 3  Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung.

6.4. Anträge müssen spätestens 1 Woche vorher dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

6.5. Mitglieder des Präsidiums haben beim Chorverbandstag Stimmrecht, außer in eigenen Angelegenheiten.

6.6. Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen offen und werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Delegierten wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

6.7. Die Mitgliedsvereine haben folgende Stimmanteile

  • Bis zu 30 aktive Mitglieder                    1 Stimme
  • Bis zu 60 aktive Mitglieder                    2 Stimmen
  • Ab 61 aktive und mehr Mitglieder           3 Stimmen

Maßgebend ist die in der letzten Bestandserhebung gemeldete Zahl der aktiven Mitglieder ab 14 Jahren. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten der Mitglieds-vereine ausgeübt, wobei auf einen Delegierten alle Stimmen eines Mitgliedsvereins übertragen werden können. Mitgliedsvereine ohne Delegierte können sich nicht vertreten lassen. Delegierte, welche gleichzeitig Mitglied im Präsidium sind, haben sowohl eine Stimme für den Mitgliedsverein, als auch für das Präsidium.

 

§ 7 Präsidium

7.1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus

  • dem Präsidenten
  • bis zu drei Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Geschäftsführer
  • dem Verbandschorleiter
  • dem stellvertretenden Verbandschorleiter
  • dem Vorsitzenden der Chorjugend
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden der Chorjugend
  • und weiteren Beiräten

7.2. Das Präsidium entscheidet über die laufenden Angelegenheiten des Chorverbandes. Das Präsidium ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Beschlussfassung des Chorverbandstages vorbehalten sind.

7.3. Das Präsidium arbeitet im Rahmen einer Geschäfts- und Finanzordnung, welche im Rahmen der Satzung des Chorverbandes vom Präsidium beschlossen wird.

7.4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind mit absoluter Mehrheit zu fassen.

7.5. Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus dem Präsidium aus, so kann durch Beschluss des Präsidiums eine geeignete Person bis zum nächsten Chorverbandstag beauftragt werden.

7.6. Das Präsidium kann einzelne Aufgabenbereiche, wie z.B. Frauenreferat, Männerreferat, EDV-Referat, Internet-Referat, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, etc. besetzen. Falls es sich bei den eingesetzten Personen nicht um gewählte Beiräte handelt, so üben diese das jeweilige Arbeitsreferat ohne Stimmrecht aus.

 

§ 8 Vergütung

Die Mitglieder des Präsidiums können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe von einzelnen Vergütungen wird vom Chorverbandstag festgelegt.

 

§ 9 Musikbeirat

9.1. Der Musikbeirat besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Verbandschorleiter
  • dem stellv. Verbandschorleiter
  • dem Verbandsjugendchorleiter
  • dem stellv. Verbandsjugendchorleiter

9.2. Vorsitzender des Musikbeirates ist der Verbandschorleiter (§ 14)

9.3. Der Musikbeirat wird vom Chorverbandstag gewählt.

9.4. Dem Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des Chorverbandes zu beraten und die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten. Die Beratungsergebnisse sind dem Präsidium vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirates sind Empfehlungen.

 

§ 10 Präsident und Vizepräsidenten

Der Präsident und seine bis zu drei Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Präsident führt beim Chorverbandstag, bei Präsidiumssitzungen sowie Mitgliederversammlungen den Vorsitz, in seiner Vertretung einer seiner Stellvertreter. Rechtsgeschäfte, welche die Summe von € 1000,-- im Einzelfall überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

 

 

§ 11 Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Chorverbandskasse und ist berechtigt, Zahlungen für den Chorverband zu tätigen und entgegenzunehmen. Ausgaben über € 1000,-- bedürfen einer Anweisung des Präsidenten bzw. eines Präsidiumsbeschlusses. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan und einen Kassenabschlussbericht. Der Kassenabschlussbericht wird beim Chorverbandstag vorgetragen.

 

 

§ 12 Rechnungsprüfer

Der Chorverbandstag wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vornehmen zu können. Einmal im Jahr muss eine Kassenprüfung durchgeführt werden und das Ergebnis dem Chorverbandstag vorgetragen werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.

 

§ 13 Schriftführer

Der Schriftführer, in seiner Vertretung ein vom jeweiligen Gremium gewählter Protokollführer, fertigt über die Sitzungen des Präsidiums, sowie über den Chorverbandstag, Arbeitstagungen und sonstige Verhandlungen der Chorverbands-organe Protokolle an. Die Protokolle werden vom Schriftführer und vom jeweiligen Verhandlungsvorsitzenden unterzeichnet. Die Protokolle werden innerhalb von 8 Werktagen angefertigt.

 

§ 14 Verbandschorleiter 

Der Verbandschorleiter und sein Stellvertreter sind verantwortliche Berater des Präsidiums und der Mitgliedsvereine in allen musikalischen Fragen. Der Verbandschorleiter ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung musikalischer Veranstaltungen, Fortbildungen, sowie für die Verbandschöre und Vorsitzender des Musikbeirats (§ 8).

 

§ 15 Chorjugend und Vorsitzender der Chorjugend

Die Chorjugend im Chorverband ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre und sonstiger musikalischer Kindergruppen. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend sind in der Chorjugendordnung festgelegt. Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden der Chorjugend vertreten. Die Chorjugend des Chorverbandes besteht aus Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Chorverband.

 

 

§ 16 Wahlen

16.1. Für die Wahlen am Chorverbandstag ist ein Wahlleiter zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und ein Wahlprotokoll zu erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.

16.2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Delegierten beschließt oder der Bewerber wünscht, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.

16.3. Das Präsidium und der Musikbeirat werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

16.4. Wahlen finden beim Chorverbandstag statt.

16.5. Bei der Wahl des Präsidenten gilt im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Soweit keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Vereinen mehr als zwei Bewerber dieselbe Anzahl an Stimmen auf Ihre Person, so nehmen alle diese Bewerber an einer Stichwahl teil. Hierbei entscheidet die relative Mehrheit.

 

16.6. Die Wahl sämtlicher übriger Mitglieder des Präsidiums und des Musikbeirats erfolgen mit jeweils relativer Mehrheit.

 

16.7. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues gewählt ist.

16.8. Wahlen sind geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn die Mehrheit der Delegierten dafür ist.

 

§ 17 Ehrungen

Der Chorverband Friedrich Silcher e.V. ehrt Mitglieder für 25 Jahre aktive Singejahre mit der Silchernadel. Personen, die sich um den Chorverband oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt, mit der Verdienstmedaille oder der Großen Verdienstmedaille ausgezeichnet werden. Die Goldene Silchernadel wird für 20 Jahre Vereinsvorstands- oder Chorleitertätigkeit im Chorverband Friedrich Silcher e.V. verliehen. Über die Ehrungen entscheidet das Präsidium.

 

§ 18 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur mit 2/3-Mehrheit der beim Chorverbandstag anwesenden Delegierten beschlossen werden. 

 

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. wird durch den Chorverbandstag beschlossen. Auf diesem Chorverbandstag müssen 2/3 aller Mitgliedsvereine, unabhängig von ihrer Delegiertenzahl, vertreten sein und davon 75 % für die Auflösung stimmen. Ist die erforderliche Vertretung bei diesem Chorverbandstag nicht gegeben, so ist ein außerordentlicher Chorverbandstag einzuberufen. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der dann vertretenen Mitgliedsvereine kann die Auflösung mit 2/3 der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Schwäbischen Chorverband 1849 e.V. zu. Mit der Auflage, das Vermögen zu gegebener Zeit auf eine im Gebiet des Chorverbandes Friedrich Silcher e.V. entstehende Chororganisation, welche im Sinne von § 2 dieser Satzung wirkt, zu übertragen.

 

§ 20 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.

 

§ 21 Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung wurde beim Chorverbandstag in Birkmannsweiler am 13.03.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 Abs (1) BGB in Schwäbisch Gmünd in Kraft.

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